Glossar Eingliederungszuschuss
Was der Eingliederungszuschuss ist
Der Eingliederungszuschuss ist ein Lohnkostenzuschuss nach §§ 88 ff. SGB III. Die Agentur für Arbeit zahlt ihn an Arbeitgeber, die eine Person mit erschwerter Vermittlung einstellen, etwa nach längerer Arbeitslosigkeit. Der Zuschuss gleicht aus, dass die Einarbeitung anfangs Zeit braucht und die Arbeitsleistung noch nicht voll erbracht werden kann.
Wer profitiert
Höhe und Dauer
Worauf Arbeitgeber achten
Beantragen Sie den Zuschuss vor der Einstellung, denn eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich. Beachten Sie die mögliche Nachbeschäftigungspflicht. Für Gründende ist der Eingliederungszuschuss relevant, sobald sie selbst die erste Person einstellen: In diesem Fall lohnt eine frühe Abstimmung mit der Agentur für Arbeit. Wenn Sie Ihre Gründung und spätere Personalplanung strukturieren möchten, unterstützt Sie unsere Gründungsberatung. Eine erste Einschätzung erhalten Sie im kostenlosen Erstgespräch. Der Eingliederungszuschuss gilt bundesweit; unsere Beratung erfolgt überwiegend online und deutschlandweit, vor Ort vor allem in Leipzig und Halle.
Häufige Fragen
Wer erhält den Eingliederungszuschuss?
Den Zuschuss erhält der Arbeitgeber, nicht die eingestellte Person. Er soll ausgleichen, dass die Einarbeitung anfangs Zeit braucht und die Leistung noch eingeschränkt ist.
Wie hoch und wie lange wird gefördert?
Üblich sind bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Bei älteren oder schwerbehinderten Menschen sind höhere Sätze und längere Zeiträume möglich. Über den Einzelfall entscheidet die Agentur für Arbeit.
Gibt es eine Nachbeschäftigungspflicht?
In der Regel ja. Wird das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder einer anschließenden Frist beendet, kann der Zuschuss teilweise zurückgefordert werden. Ausnahmen sind möglich.
Brauchen Sie eine konkrete Einschätzung?
Klären Sie Ihre individuelle Lage in einem kostenlosen Erstgespräch.

